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   LSG Schleswig-Holstein, 23.09.2022 - L 3 AS 157/19   

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LSG Schleswig-Holstein, 23.09.2022 - L 3 AS 157/19 (https://dejure.org/2022,49899)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.09.2022 - L 3 AS 157/19 (https://dejure.org/2022,49899)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. September 2022 - L 3 AS 157/19 (https://dejure.org/2022,49899)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Träger der Grundsicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Einpersonenhaushalt im Kreis Nordfriesland auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (39)

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.09.2022 - L 3 AS 157/19
    Da den Leistungsempfängern bei der Wohnungssuche nur die aktuellen Angebotsmieten zur Verfügung stünden, dürften die Bestandsmieten auch außer Acht gelassen werden, zumal dies von der dem Leistungsträger eingeräumten Methodenfreiheit gedeckt wäre (BSG, Urteil vom 17. September 2020, - B 4 AS 22/20 R -).

    Er verteidigt seinen Ansatz der Festsetzung der Mietobergrenzen auf das untere Fünftel unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG (Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 37 [München]); dass der BSG- Entscheidung ein qualifizierter Mietspiegel zugrunde gelegen habe, stehe dem nicht entgegen, da die Heranziehung der Daten der Methodenfreiheit des Leistungsträgers unterliege und die vom BSG aufgestellten Prüfmaßstäbe unabhängig vom jeweiligen Wohnungsmarkt seien (BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn.29, 31, [Gelsenkirchen]).

    Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R -, Rn. 19 f; BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn. 23; BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R -, Rn. 18).

    Die Wohnung verfügt über eine eigene Kochgelegenheit." Da Wohnungsangebote, anders als Mietspiegeldaten, keine zuverlässigen Angaben zu allen Wohnwertmerkmalen enthalten, erlaubt die Datengrundlage aus sich heraus nicht den Ausschluss der Daten von Substandardwohnungen, so dass diesem Prüfungspunkt für Angebotsmietenkonzepte eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. ?u?njar, Anmerkung zum Urteil des BSG vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, SGb 2021, 317, 323).

    Dies ergibt sich aus der in § 22 b Abs. 1 Satz 4 SGB II enthaltenen Wertung, wonach die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen können, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen (BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - Rn. 33).

    Das erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum unter Beachtung von mehreren, von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn. 27).

    Denn ein Konzept, das sich letztlich nur auf eine geringe Zahl von angebotenen Wohnungen stützt, sodass der Schluss, Wohnungen stünden grundsätzlich zu diesem Preis zur Anmietung zur Verfügung, nicht gerechtfertigt wäre, bietet keine ausreichende Basis für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten (BSG, Urteil vom 17. September 2020, - B 4 AS 22/20 R -, Rn 38; Schifferdecker, Gerichtliche Ermittlung der Wohnraumverfügbarkeit - eine unlösbare Aufgabe?, info also 2021, 245 ff; ?u?njar, Anmerkung zum Urteil des BSG vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, SGb 2021, 317, 323).

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen (BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn. 30).Der kommunale Träger ist im Rahmen seiner Methodenfreiheit verpflichtet, die gewählte Methode und die Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen, damit geprüft werden kann, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt hat und schließlich, ob er sich in den Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb des gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09 u.a., Rn 143; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, - B 14 AS 41/18 R -, Rn. 25).

    Auch das BSG hat klargestellt, dass ein reines Angebotsmietenkonzept nicht zwingend durch eine Bestandsmietenauswertung ergänzt werden muss (vgl. Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R).

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.09.2022 - L 3 AS 157/19
    Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R -, Rn. 19 f; BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn. 23; BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R -, Rn. 18).

    Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (zuletzt BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R -, Rn. 22 f.; BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R -, Rn. 21 f.).

    Insbesondere ist es, wenn das zuständige Jobcenter von einem Vergleichsraum für den gesamten Landkreis ausgeht, nicht zulässig, dass das Gericht diesen Vergleichsraum unterteilt und zB jede einzelne Kommune im Landkreis als eigenen Vergleichsraum ansieht (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R -, Rn. 33).

    Eine Clusterung des Landkreises in mehreren Regionen mit jeweils eigenen Angemessenheitsgrenzen (Wohnungsmarkttypen), wie sie den Konzepten der vom BSG am 30. Januar 2019 entschiedenen Revisionsverfahren B 14 AS 10/18 R, B 14 AS 11/18 R, B 14 AS 12/18 R, B 14 AS 24/18 R und B 14 AS 41/18 R zugrunde lagen, erfolgte zudem im Landkreis Nordfriesland nicht.

    Dies gilt auch für dessen Konkretisierung durch die Verwaltung (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, - B 14 AS 24/18 R -, Rn. 17, 25).

    Da dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten Methodenfreiheit einzuräumen ist (BSG, Urteile vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 11/20 R - BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R -), ist die gerichtliche Überprüfung auf eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R -, Rn. 26 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - Becker, Die Bedarfe für die Unterkunft und Heizung nach dem SGB II - aktueller Stand der Rechtsprechung des BSG, SGb 2021, 1, 3).

    Andernfalls sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (vgl. BSG Urteil vom 30. Januar 2019, - B 14 AS 24/18 R -).

    Ob darin eine Divergenz zu der Entscheidung vom 30. Januar 2019 im Verfahren B 14 AS 24/18 R liegt, die im dort entschiedenen Fall nicht entscheidungserheblich war, weil ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden war, kann offenbleiben, denn weder für den Kreis Nordfriesland noch für die einzelnen Vergleichsräume des Kreises Nordfriesland liegen ein einfacher Mietspiegel oder eine Mietdatenbank als geeignete Erkenntnisquellen vor.

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.09.2022 - L 3 AS 157/19
    Ferner hat das Sozialgericht die normative Festlegung der Mietobergrenze beim 20% Perzentil für alle Wohnungsgrößen-Klassen über alle Vergleichsräume unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 10. September 2013 (- B 4 AS 77/12 R -) und des 6. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 19. Mai 2014 (- L 6 AS 146/13 -) beanstandet, da die Kappungsgrenze keine hinreichende Gewähr dafür biete, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden und dass in ausreichender Anzahl Wohnung für die im unteren Marktsegment suchenden Gruppen tatsächlich verfügbar seien (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R -, diese sowie alle weiteren Entscheidungen zitiert nach juris).

    (- B 4 AS 77/12 R -), die auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten übertragbar sei.

    Er verteidigt seinen Ansatz der Festsetzung der Mietobergrenzen auf das untere Fünftel unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG (Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 37 [München]); dass der BSG- Entscheidung ein qualifizierter Mietspiegel zugrunde gelegen habe, stehe dem nicht entgegen, da die Heranziehung der Daten der Methodenfreiheit des Leistungsträgers unterliege und die vom BSG aufgestellten Prüfmaßstäbe unabhängig vom jeweiligen Wohnungsmarkt seien (BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn.29, 31, [Gelsenkirchen]).

    Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R -, Rn. 15 mwN.) Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden (sog. Substandardwohnungen), gehören nicht zu dem Wohnungsbestand, der für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist, unabhängig davon, ob sich in diesem Mietsegment (noch) eine nennenswerte Zahl an Wohnungen findet (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn. 29; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R -, Rn. 28; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 21; BSG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - B 7/14 AS 325/21 B -, Rn. 10).

    Ob dazu auch Wohnungen in einfacher Wohnlage gehören (Wohnungen in abgelegenen Gebieten mit unzureichender Infrastruktur und/oder Nähe zu größeren Gewerbe- und Industriegebieten, Entsorgungs- oder militärischen Anlagen, vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - a.a.O.) lässt der Senat ausdrücklich dahinstehen.

    Ein vorheriger konsequenter Ausschluss des Substandards aus dem für die Mietobergrenze heranzuziehenden Datenbestand ist aber unabhängig davon vorzunehmen, ob sich in diesem Mietsegment (noch) eine nennenswerte Zahl an Wohnungen findet (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 21; BSG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - B 7/14 AS 325/21 B -, Rn. 10).

    Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG dann auszugehen, wenn die folgenden methodischen Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 28 [München]; BSG Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 20 [Umland Freiburg]):.

    Die Firma e und der Beklagte haben das 20 % Perzentil zunächst ausschließlich mit der Annahme des BSG in seiner Entscheidung vom 10. September 2013 (- B 4 AS 77/12 R -, Rn. 37 [München]) begründet, wonach die unteren 20 % des preislichen Segments angemessen seien, da dies sich an den unteren 20 % der Einkommensbezieher orientiere.

  • BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.09.2022 - L 3 AS 157/19
    Zur Ermittlung dieser Nachfragegruppe sei die Gesamtsumme der Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII, der Empfänger von Wohngeld und von Asylbewerberleistungen sowie "sonstige Nachfrager", d.h. Haushalte mit einem geringen Einkommen, die unabhängig von Sozialleistungen seien, angenommen worden, da diese Gruppen um denselben preisgünstigen Wohnraum konkurrieren (BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R -, Rn.37).

    Dazu nimmt er Bezug auf die Entscheidung des BSG vom 5. August 2021 (- B 4 AS 82/20 R -, Rn.37) zum vergleichbaren Nachbarlandkreis Dithmarschen.

    Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind allein höhere Leistungen der Klägerin für Bedarfe für Unterkunft und Heizung in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen, worauf sie ihre Klage zulässig beschränkt hat (vgl. zur Beschränkung des Streitgegenstandes nur BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R -, Rn. 13).

    Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R -, Rn. 19 f; BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn. 23; BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R -, Rn. 18).

    Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (zuletzt BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R -, Rn. 22 f.; BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R -, Rn. 21 f.).

    Des Weiteren würden Pendelkosten mit dem Pkw nach § 11 b Absatz ein Satz 1 Nummer 5 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nummer 5 Alg-II- Verordnung als pauschale Absatzbeträge berücksichtigt und ein angemessenes Kfz sei nach § 12 Abs. 3 Nummer 2 SGB II Schonvermögen (BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R -, Rn. 25 ff., 29).

    Entscheidend ist zudem, dass, wie das BSG auch in seiner Entscheidung vom 5. August 2021 im Verfahren B 4 AS 82/20 R betont hat, die Verhältnisse von Großstädten - wenn überhaupt - nur bedingt auf den ländlichen Raum übertragbar sind, u.a. weil der ländliche Raum im Regelfall nicht über ein annähernd gleich gut ausgebautes ÖPNV-Netz verfügt.

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.09.2022 - L 3 AS 157/19
    Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG dann auszugehen, wenn die folgenden methodischen Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 28 [München]; BSG Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 20 [Umland Freiburg]):.

    Ein solches Vorgehen ist nach der Rechtsprechung des BSG nur zulässig, sofern bei der Auswahl der Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, d.h. der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zugrunde gelegt wird (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R - BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - vgl. zu dem auf den Bestandsmieten der Wohngeldempfänger sowie der Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII beruhenden Vorgängerkonzept des Beklagten aus dem Jahr 2011 bereits LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. Juni 2018 - L 3 AS 98/17 - nicht veröffentlicht).

    Soweit in der Erstauswertung 2014 ausgeführt wird, dass mit der angenommenen Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt im Vergleichsraum Süd in Höhe von 332, 00 EUR bis zu 25% der Angebotsmieten nettokalt erfasst werden (S. 32, Tabelle 21), handelt es sich im Sinne des Konzepts letztlich um eine reine Ergebniskontrolle, die zur Prüfung der Plausibilität für unzulässig erachtet wird (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. Juni 2018 - L 3 AS 98/17 -, Urteilsumdruck S. 28, n.V.; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 22).

    Hervorzuheben ist zudem, dass es im Erstkonzept 2014 auch an einer Vergleichbarkeit der einbezogenen Daten fehlt, weil der Beklagte keinen einheitlichen Begriff der Miete verwendet hat (zu diesem Aspekt bereits BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 23).

    Damit fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit der einbezogenen Daten (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 23).

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 41/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.09.2022 - L 3 AS 157/19
    Eine Clusterung des Landkreises in mehreren Regionen mit jeweils eigenen Angemessenheitsgrenzen (Wohnungsmarkttypen), wie sie den Konzepten der vom BSG am 30. Januar 2019 entschiedenen Revisionsverfahren B 14 AS 10/18 R, B 14 AS 11/18 R, B 14 AS 12/18 R, B 14 AS 24/18 R und B 14 AS 41/18 R zugrunde lagen, erfolgte zudem im Landkreis Nordfriesland nicht.

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen (BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn. 30).Der kommunale Träger ist im Rahmen seiner Methodenfreiheit verpflichtet, die gewählte Methode und die Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen, damit geprüft werden kann, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt hat und schließlich, ob er sich in den Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb des gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09 u.a., Rn 143; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, - B 14 AS 41/18 R -, Rn. 25).

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.09.2022 - L 3 AS 157/19
    Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 11/18 R -, Rn. 22).

    Eine Clusterung des Landkreises in mehreren Regionen mit jeweils eigenen Angemessenheitsgrenzen (Wohnungsmarkttypen), wie sie den Konzepten der vom BSG am 30. Januar 2019 entschiedenen Revisionsverfahren B 14 AS 10/18 R, B 14 AS 11/18 R, B 14 AS 12/18 R, B 14 AS 24/18 R und B 14 AS 41/18 R zugrunde lagen, erfolgte zudem im Landkreis Nordfriesland nicht.

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.09.2022 - L 3 AS 157/19
    Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R -, Rn. 15 mwN.) Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden (sog. Substandardwohnungen), gehören nicht zu dem Wohnungsbestand, der für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist, unabhängig davon, ob sich in diesem Mietsegment (noch) eine nennenswerte Zahl an Wohnungen findet (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn. 29; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R -, Rn. 28; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 21; BSG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - B 7/14 AS 325/21 B -, Rn. 10).

    Eine weitergehende Gewichtung scheint dagegen nicht notwendig (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn. 33 f; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R -, Rn. 28 f.; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 65/09 R -, Rn. 36 f.).

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.09.2022 - L 3 AS 157/19
    Dort, wo statistische Daten zur Bestimmung gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, ist es zulässig, auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten (und dabei vorrangig auf örtliche Übersichten) zurückzugreifen und dabei auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte (BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R -, Rn. 27).

    Dabei übersieht er, dass methodisch nach den obigen Ausführungen die durchschnittlichen in Schleswig-Holstein anfallenden kalten Betriebskosten zugrunde zu legen sind, wenn kleinräumigere Auswertungen, etwa auf Kreisebene, nicht existieren (BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R -, Rn. 27 [Kiel]).

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 23.09.2022 - L 3 AS 157/19
    Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R -, Rn. 15 mwN.) Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden (sog. Substandardwohnungen), gehören nicht zu dem Wohnungsbestand, der für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist, unabhängig davon, ob sich in diesem Mietsegment (noch) eine nennenswerte Zahl an Wohnungen findet (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R -, Rn. 29; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R -, Rn. 28; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 21; BSG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - B 7/14 AS 325/21 B -, Rn. 10).

    Ein solches Vorgehen ist nach der Rechtsprechung des BSG nur zulässig, sofern bei der Auswahl der Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, d.h. der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zugrunde gelegt wird (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R - BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - vgl. zu dem auf den Bestandsmieten der Wohngeldempfänger sowie der Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII beruhenden Vorgängerkonzept des Beklagten aus dem Jahr 2011 bereits LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. Juni 2018 - L 3 AS 98/17 - nicht veröffentlicht).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2019 - L 7 AS 1764/18

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • BSG, 28.02.2022 - B 7/14 AS 325/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde -

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.05.2014 - L 6 AS 146/13

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 10/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Duisburg

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 37/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Berlin -

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

  • BSG, 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 276/98

    Bürgschaft für Schuld des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner; Aufschub des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - L 7 AS 1327/17

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

  • BVerfG, 18.06.1993 - 2 BvR 1815/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des § 51 Abs.

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.05.2020 - L 3 AS 94/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Baden-Württemberg, 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • BSG, 17.07.2019 - B 5 R 191/18 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BSG, 19.09.1979 - 11 RA 84/78
  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

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